Evolution im
niedersächsischen Wald(-Recht)
Das neue Niedersächsische Gesetz über den Wald und
die Landschaftsordnung
Das
Niedersächsische Feld- und Forstordnungsgesetz, das
das Betreten des Waldes und der freien Landschaft
regelt und grundlegende Benimm-Vorschriften
enthält, hat in den letzten Jahrzehnten im
ländlichen Raum dieses Bundeslandes eine gewisse
Bekanntheit errungen. Nun ist sein Ende gekommen.
Die Betretensregelungen werden mit dem bisherigen
Landeswaldgesetz zu einem neuen "Gesetz über
den Wald und die Landschaftsordnung" vereinigt,
das der Landtag in seiner Plenarsitzung im März
2002 verabschiedet hat. Das Ergebnis der
Ausschussberatungen kann als Landtags-Drucksache
14/3211 aus der Infothek des Servers "landtag-niedersachsen.de"
abgerufen werden. In dem neuen Werk geht außerdem
das bisherige Landesgesetz über den Körperschafts-
und Genossenschaftswald auf. Wer also künftig
Klarheit sucht, inwieweit in der freien Landschaft
gegangen, gefahren oder geritten werden darf, kommt
um das NWaldLG nicht herum.
Inhaltlich setzt
das neue Gesetz vor allem im Bereich der
Betretensregelungen auf Kontinuität. Im Waldrecht
gibt es dagegen einige bemerkenswerte Neuerungen. Am
interessantesten ist der Wegfall der Pflicht zur
Waldbewirtschaftung, die bisher bestand. Ein
Waldbesitzer, sei er Privatmann, Kommune oder
Realverband, kann künftig ohne besondere
Begründung seinen Forst sich selbst überlassen (§
11 Abs. 3). Er muss dies lediglich anzeigen. Da die
wirtschaftliche Bedeutung der Forstwirtschaft in den
letzten Jahren sehr gesunken ist, ergibt sich hier
eine Alternative, die im Interesse des Naturschutzes
hoffentlich viel Anklang findet.
Ein weiterer Fortschritt für den Umweltschutz
besteht darin, dass das NWaldLG jetzt nicht nur den
Begriff "Ordnungsgemäße Forstwirtschaft"
durch sogenannte "Kennzeichen" näher
beschreibt (§ 11 Abs. 2); in den Katalog dieser
Merkmale ist sogar aufgenommen worden, dass ein
Waldbesitzer in angemessenem Umfang Alt- und
Totholzbestände erhalten soll. Auch im
bewirtschafteten Wald bekommt also die Natur einen
angemessenen Anteil eingeräumt.
Das neue Waldgesetz
lässt den relativ strikten Schutz des Waldes sehr
früh eingreifen. Nicht nur eine gezielt angelegte
Anpflanzung, sondern auch ein natürlicher Aufwuchs
von Knie-hohen Bäumchen stellt bei ausreichender
Dichte bereits Wald im Sinne des Gesetzes dar (§ 2
Abs. 3). Die bisherigen Möglichkeiten, den
Genehmigungsvorbehalt für eine Waldumwandlung durch
baurechtliche Zulassungen zu überspielen, sind
erheblich beschränkt worden (§ 8). Der Waldschutz
hat mit dem neuen Gesetz an Gewicht und rechtlicher
Klarheit gewonnen.
Das Ziel, sowohl
die Erhaltung von Wäldern als auch ihre Naturnähe
zu unterstützen, wird schließlich durch
haftungsrechtliche Bestimmungen gefördert, die die
Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers
abmildern. Schließlich nützt die waldrechtliche
Erlaubnis zur Einstellung der Bewirtschaftung wenig,
wenn ein anspruchsvolles Haftungsrecht den
Eigentümer zwingt, alle kranken Äste und Bäume
abzusägen. In § 30 NWaldLG wird nunmehr die
Vorschrift des BWaldG, wonach das Betreten des
Waldes auf eigene Gefahr erfolgt, konsequent
umgesetzt und ausgestaltet. Jeder Spaziergänger
muss die typischen Risiken des Wanderns in einem
natürlichen Waldbestand selbst tragen; er kann
nicht denselben Sicherheitsstandard wie auf einer
Stadtpromenade verlangen. Daneben betont das Gesetz
die besondere Eigenverantwortung, wenn jemand den
Wald oder die freie Landschaft in der Nacht betritt.
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