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Evolution im niedersächsischen Wald(-Recht)
Das neue Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung

Das Niedersächsische Feld- und Forstordnungsgesetz, das das Betreten des Waldes und der freien Landschaft regelt und grundlegende Benimm-Vorschriften enthält, hat in den letzten Jahrzehnten im ländlichen Raum dieses Bundeslandes eine gewisse Bekanntheit errungen. Nun ist sein Ende gekommen. Die Betretensregelungen werden mit dem bisherigen Landeswaldgesetz zu einem neuen "Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung" vereinigt, das der Landtag in seiner Plenarsitzung im März 2002 verabschiedet hat. Das Ergebnis der Ausschussberatungen kann als Landtags-Drucksache 14/3211 aus der Infothek des Servers "landtag-niedersachsen.de" abgerufen werden. In dem neuen Werk geht außerdem das bisherige Landesgesetz über den Körperschafts- und Genossenschaftswald auf. Wer also künftig Klarheit sucht, inwieweit in der freien Landschaft gegangen, gefahren oder geritten werden darf, kommt um das NWaldLG nicht herum.

Inhaltlich setzt das neue Gesetz vor allem im Bereich der Betretensregelungen auf Kontinuität. Im Waldrecht gibt es dagegen einige bemerkenswerte Neuerungen. Am interessantesten ist der Wegfall der Pflicht zur Waldbewirtschaftung, die bisher bestand. Ein Waldbesitzer, sei er Privatmann, Kommune oder Realverband, kann künftig ohne besondere Begründung seinen Forst sich selbst überlassen (§ 11 Abs. 3). Er muss dies lediglich anzeigen. Da die wirtschaftliche Bedeutung der Forstwirtschaft in den letzten Jahren sehr gesunken ist, ergibt sich hier eine Alternative, die im Interesse des Naturschutzes hoffentlich viel Anklang findet.
Ein weiterer Fortschritt für den Umweltschutz besteht darin, dass das NWaldLG jetzt nicht nur den Begriff "Ordnungsgemäße Forstwirtschaft" durch sogenannte "Kennzeichen" näher beschreibt (§ 11 Abs. 2); in den Katalog dieser Merkmale ist sogar aufgenommen worden, dass ein Waldbesitzer in angemessenem Umfang Alt- und Totholzbestände erhalten soll. Auch im bewirtschafteten Wald bekommt also die Natur einen angemessenen Anteil eingeräumt.

Das neue Waldgesetz lässt den relativ strikten Schutz des Waldes sehr früh eingreifen. Nicht nur eine gezielt angelegte Anpflanzung, sondern auch ein natürlicher Aufwuchs von Knie-hohen Bäumchen stellt bei ausreichender Dichte bereits Wald im Sinne des Gesetzes dar (§ 2 Abs. 3). Die bisherigen Möglichkeiten, den Genehmigungsvorbehalt für eine Waldumwandlung durch baurechtliche Zulassungen zu überspielen, sind erheblich beschränkt worden (§ 8). Der Waldschutz hat mit dem neuen Gesetz an Gewicht und rechtlicher Klarheit gewonnen.

Das Ziel, sowohl die Erhaltung von Wäldern als auch ihre Naturnähe zu unterstützen, wird schließlich durch haftungsrechtliche Bestimmungen gefördert, die die Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers abmildern. Schließlich nützt die waldrechtliche Erlaubnis zur Einstellung der Bewirtschaftung wenig, wenn ein anspruchsvolles Haftungsrecht den Eigentümer zwingt, alle kranken Äste und Bäume abzusägen. In § 30 NWaldLG wird nunmehr die Vorschrift des BWaldG, wonach das Betreten des Waldes auf eigene Gefahr erfolgt, konsequent umgesetzt und ausgestaltet. Jeder Spaziergänger muss die typischen Risiken des Wanderns in einem natürlichen Waldbestand selbst tragen; er kann nicht denselben Sicherheitsstandard wie auf einer Stadtpromenade verlangen. Daneben betont das Gesetz die besondere Eigenverantwortung, wenn jemand den Wald oder die freie Landschaft in der Nacht betritt.