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Artikelgesetz zur UVP- und IVU-Richtlinie in Kraft

Im Bundesgesetzblatt vom 2. August 2001 ist auf mehr als 70 Seiten das Artikelgesetz zur Umsetzung der europarechtlichen UVP- und der IVU-Richtlinie verkündet worden. Es ist damit am 3. August in Kraft getreten. Damit ist ein jahrelanges Umsetzungsdefizit der Bundesrepublik bei diesen beiden grundlegenden Umweltrechts-Richtlinien der EG beseitigt.

Hinsichtlich der IVU-Richtlinie (vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) mussten die europarechtlichen Vorgaben für Industrieanlagen erstmals in das bundesdeutsche Recht umgesetzt werden. Hieraus resultieren vor allem Änderungen des Immissionsschutz- und des Wasserrechts. Neben der Anpassung an die Kriterien der EG für den "Stand der Technik" musste eine "integrierte" Betrachtung der Umweltauswirkungen geregelt werden (§ 7 Abs. 1 BImSchG). Die bisherige separate Rolle der wasserrechtlichen Zulassungen wurde aus diesem Grund durch das Gebot abgeschwächt, verschiedene Zulassungsentscheidungen inhaltlich eng zu koordinieren (§ 10 Abs. 5 BImSchG).

Beim UVP-Recht ging es nicht um die erstmalige Umsetzung einer völlig neuen Richtlinie; dennoch sind die Änderungen im deutschen Recht in diesem Bereich nicht weniger weit reichend als diejenigen aufgrund der IVU-Richtlinie. Durch die UVP-Änderungsrichtlinie und die Rechtsprechung des EuGH in der zweiten Hälfte der 90-er Jahre war das bisherige deutsche System, das die UVP an bestimmte Schwellenwerte oder eine ohnehin gegebene Pflicht zu Öffentlichkeitsbeteiligung koppelte, nicht mehr zu halten. Neben die weiterhin vorhandenen Fallgruppen mit einer strikten UVP-Pflicht, die überarbeitet und ausgeweitet wurden, sind nun zur besseren Anpassung an das Europarecht zahlreiche Tatbestände getreten, in denen anhand einer Einzelfallbetrachtung (sog. "Screening") ermittelt wird, ob ein Vorhaben wegen möglicher erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt UVP-pflichtig ist. Eine neue Anlage 2 zum UVP-Gesetz regelt in enger Anlehnung an die Richtlinie Kriterien für diese Bewertung. Die Anwendung dieser Vorgaben im Verwaltungsvollzug, die bereits in den letzten Jahren kraft unmittelbarer Geltung der Richtlinie zu erfolgen hatte, ist für die betroffenen Behörden nicht einfach.

Neben dieser Ausdifferenzierung der UVP-Tatbestände kennt das UVP-Gesetz noch rahmenrechtliche UVP-Pflichten, die die Länder mit ihren Wasser- und Waldgesetzen ausfüllen müssen. Hinzu kommen weitere Projekttypen der UVP-Richtlinie, die das Bundesrecht überhaupt nicht anspricht und die ebenfalls von den Ländern zu regeln sind (z.B. Skipisten, Kultivierung von Ödland). Angesichts des weiter anhängigen Antrags der EG-Kommission, gegen Deutschland wegen der unzureichenden UVP-Umsetzung ein Zwangsgeld zu verhängen, lastet jetzt der Handlungsdruck in doppelter Hinsicht auf den Ländern: Sie müssen schnell durch UVP-Vorschriften die bestehenden Regelungslücken schließen; und sie müssen außerdem die Anwendung des neuen Rechts durch ihre Vollzugsbehörden sicherstellen.

Insgesamt führt das neue Recht dazu, dass die UVP das Alltagsgeschäft der Vorhabenzulassungen erheblich stärker prägen wird, als es bisher der Fall war.

Der Umsetzung der europarechtlichen UVP- und IVU-Richtlinie und des darin enthaltenen "Integrationsprinzips" widmet sich auch die diesjährige Tagung des Vereins für Umweltrecht am 3. und 4. Oktober.