Europarecht
in Niedersachsen umgesetzt
Durch
das "Gesetz zum Umsetzung europarechtlicher
Vorschriften zum Umweltschutz" hat der niedersächsische
Gesetzgeber Ende August für drei Richtlinien die
Umsetzung in das Landesrecht vorgenommen: die
UVP-Richtlinie (85/337/EWG), die IVU-Richtlinie
(96/91/EG) und die Zoo-Richtlinie (1999/22/EG) der
Europäischen Gemeinschaft. Das Ergebnis der
Ausschussberatungen steht als Drucksache Nummer 14/3581 auf dem Server des Landtags bereit (www.landtag-niedersachsen.de/Infothek/infothek.htm).
Den
Schwerpunkt des Artikelgesetzes bildet die Umsetzung
der UVP-Richtlinie, deren Übernahme in das deutsche
Recht hierdurch 17 Jahre nach dem In-Kraft-Treten
weiter komplettiert wird. Das Land hatte hier
insbesondere zahlreiche wasserrechtliche Tatbestände
zu regeln, die vom UVPG des Bundes im Jahr 2001
offen gelassen wurden. Hinzu kommen Tatbestände wie
der Bodenabbau, der Straßenbau, die
landwirtschaftliche Nutzungsintensivierung oder
Waldumwandlungen. Zu den Antragsunterlagen und dem
Verfahrensablauf einer UVP enthält das niedersächsische
Gesetz eine weitgehende Verweisung auf das
Bundesrecht. Deutliche Unterschiede in der
Formulierung - z.T. mit inhaltlichen Konsequenzen -
bestehen dagegen für die Einzelfallprüfung, bei Änderungsvorhaben
sowie hinsichtlich des Erreichens von
Schwellenwerten durch mehrere Vorhaben gemeinsam
(Kumulation).
Im
Laufe der Beratungen ist der niedersächsische
Landtag davon abgegangen, generell eine Einzelfallprüfung
der UVP-Bedürftigkeit (so genanntes Screening)
vorzusehen, die auch bei relativ kleinen Vorhaben
durchgeführt werden muss. Das verabschiedete Gesetz
sieht in seiner Vorhabenliste jetzt ganz überwiegend
"untere Schwellenwerte" vor; z.B. ist ein
Bodenabbau unter einem Hektar Größe niemals
UVP-pflichtig.
Als
zweites großes Regelungsthema war die IVU-Richtline
der EG in das NWG zu übernehmen. Neben dem Bezug
auf die technischen EG-Kriterien des "Standes
der Technik" musste vor allem eine verbesserte
verfahrensrechtliche Verknüpfung der
wasserrechtlichen Zulassungsentscheidung mit anderen
Genehmigungsverfahren (speziell nach dem BImSchG)
geschaffen werden. Hierzu wurde mit den §§ 31a ff.
ein neuer Abschnitt über "Zusätzliche
Regelungen für Industrieanlagen und ähnliche
Anlagen" in das Landesgesetz eingefügt.
Eine eher begrenzte Tragweite besitzt die Umsetzung
der EG-Zoo-Richtlinie in das NNatG, die nunmehr
ebenfalls erfolgt ist. Durch eine umfassende
Neugestaltung der bisherigen Tiergehegegenehmigung
wird künftig zwischen Zoos - mit Publikumsverkehr -
und einfachen Tiergehegen unterschieden. Gemäß den
Anforderungen der Zoo-Richtlinie sind Zoos künftig
verpflichtet, durch Zucht oder Forschung einen
Beitrag zur Erhaltung seltener Tierarten zu leisten.
Im
Zuge der UVP-Umsetzung hat das NNatG schließlich
noch eine weitere Änderung erfahren: In den Katalog
der gesetzlich geschützten Biotope (§ 28a NNatG)
wird nun der Typ des "artenreichen mesophilen
Grünlands" aufgenommen. Das sind Wiesen, die
weder besonders nass noch sehr trocken sind und bei
denen die Vielfalt der Pflanzenarten nicht durch
hohe Düngergaben beeinträchtigt ist. Leider sind
auch diese naturnahen Biotope inzwischen selten
geworden.
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