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Europarecht in Niedersachsen umgesetzt  

Durch das "Gesetz zum Umsetzung europarechtlicher Vorschriften zum Umweltschutz" hat der niedersächsische Gesetzgeber Ende August für drei Richtlinien die Umsetzung in das Landesrecht vorgenommen: die UVP-Richtlinie (85/337/EWG), die IVU-Richtlinie (96/91/EG) und die Zoo-Richtlinie (1999/22/EG) der Europäischen Gemeinschaft. Das Ergebnis der Ausschussberatungen steht als Drucksache Nummer 14/3581 auf dem Server des Landtags bereit (www.landtag-niedersachsen.de/Infothek/infothek.htm).

Den Schwerpunkt des Artikelgesetzes bildet die Umsetzung der UVP-Richtlinie, deren Übernahme in das deutsche Recht hierdurch 17 Jahre nach dem In-Kraft-Treten weiter komplettiert wird. Das Land hatte hier insbesondere zahlreiche wasserrechtliche Tatbestände zu regeln, die vom UVPG des Bundes im Jahr 2001 offen gelassen wurden. Hinzu kommen Tatbestände wie der Bodenabbau, der Straßenbau, die landwirtschaftliche Nutzungsintensivierung oder Waldumwandlungen. Zu den Antragsunterlagen und dem Verfahrensablauf einer UVP enthält das niedersächsische Gesetz eine weitgehende Verweisung auf das Bundesrecht. Deutliche Unterschiede in der Formulierung - z.T. mit inhaltlichen Konsequenzen - bestehen dagegen für die Einzelfallprüfung, bei Änderungsvorhaben sowie hinsichtlich des Erreichens von Schwellenwerten durch mehrere Vorhaben gemeinsam (Kumulation). 

Im Laufe der Beratungen ist der niedersächsische Landtag davon abgegangen, generell eine Einzelfallprüfung der UVP-Bedürftigkeit (so genanntes Screening) vorzusehen, die auch bei relativ kleinen Vorhaben durchgeführt werden muss. Das verabschiedete Gesetz sieht in seiner Vorhabenliste jetzt ganz überwiegend "untere Schwellenwerte" vor; z.B. ist ein Bodenabbau unter einem Hektar Größe niemals UVP-pflichtig. 

Als zweites großes Regelungsthema war die IVU-Richtline der EG in das NWG zu übernehmen. Neben dem Bezug auf die technischen EG-Kriterien des "Standes der Technik" musste vor allem eine verbesserte verfahrensrechtliche Verknüpfung der wasserrechtlichen Zulassungsentscheidung mit anderen Genehmigungsverfahren (speziell nach dem BImSchG) geschaffen werden. Hierzu wurde mit den §§ 31a ff. ein neuer Abschnitt über "Zusätzliche Regelungen für Industrieanlagen und ähnliche Anlagen" in das Landesgesetz eingefügt. 

Eine eher begrenzte Tragweite besitzt die Umsetzung der EG-Zoo-Richtlinie in das NNatG, die nunmehr ebenfalls erfolgt ist. Durch eine umfassende Neugestaltung der bisherigen Tiergehegegenehmigung wird künftig zwischen Zoos - mit Publikumsverkehr - und einfachen Tiergehegen unterschieden. Gemäß den Anforderungen der Zoo-Richtlinie sind Zoos künftig verpflichtet, durch Zucht oder Forschung einen Beitrag zur Erhaltung seltener Tierarten zu leisten.  

Im Zuge der UVP-Umsetzung hat das NNatG schließlich noch eine weitere Änderung erfahren: In den Katalog der gesetzlich geschützten Biotope (§ 28a NNatG) wird nun der Typ des "artenreichen mesophilen Grünlands" aufgenommen. Das sind Wiesen, die weder besonders nass noch sehr trocken sind und bei denen die Vielfalt der Pflanzenarten nicht durch hohe Düngergaben beeinträchtigt ist. Leider sind auch diese naturnahen Biotope inzwischen selten geworden.