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Bund macht Europäische Vogelschutzgebiete bekannt

In einer Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 106 vom 11. Juni 2003 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die Europäischen Vogelschutzgebiete in Deutschland bekannt gemacht. Es ist damit seiner Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 6 Bundesnaturschutzgesetz nachgekommen. Auf diese Weise wird die Existenz der Europäischen Vogelschutzgebiete als eigenständiger Schutzgebiets-Typ für ganz Deutschland verdeutlicht.

Die Bekanntmachung besitzt vor allem deshalb Bedeutung, weil damit nach dem Recht der Bundesländer, die § 33 Abs. 5 Bundesnaturschutzgesetz in ihr Landesrecht übernommen haben (zum Beispiel Niedersachsen in § 34 b Abs. 5 Niedersächsisches Naturschutzgesetz), ein unmittelbarer Schutz dieser Gebiete eintritt. Innerhalb der Europäischen Vogelschutzgebiete sind Beeinträchtigungen der Vogelarten, zu deren Schutz sie dienen sollen, unmittelbar durch das Gesetz verboten. Die Bekanntmachung des Bundes hat damit erstmals einen flächendeckenden Schutz geschaffen, der nicht auf einer besonderen Verordnung nach dem deutschen Naturschutzrecht beruht und der nicht nur für Projekte im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 Bundesnaturschutzgesetz gilt. Auf diese Weise wird deutlich, dass der Status als Europäisches Vogelschutzgebiet eine eigenständige Bedeutung besitzt und nicht davon abhängt, ob weitere Schutzmaßnahmen auf der Fläche ergriffen werden.

In Niedersachsen sind die Europäischen Vogelschutzgebiete bereits im Jahr 2002 im niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht worden (Bekanntmachung des MU vom 23.7.2002, Nds. MBl. S. 717). Diese Bekanntmachung löste allerdings noch nicht die Rechtsfolgen gem. § 34 b Abs. 5 Niedersächsisches Naturschutzgesetz aus. Sie enthält aber konkrete Gebietskarten und eine Auflistung der Vogelarten, zu deren Schutz die einzelnen Gebiete jeweils dienen. Die Bekanntmachung im Bundesanzeiger verweist für Niedersachsen auf die Bekanntmachung des Landes.